Liebe Hagener Bürgerinnen und Bürger
lieber Gemeinderat,
wir Initiatoren des Bürgerentscheides sind froh, dass mit dem Wahltag das Diskutieren und Argumentieren, das Agieren und Reagieren „pro und contra“ der Aufstellungsbeschlüsse endlich ein Ende hat! Und wir akzeptieren jedes Ergebnis denn es basiert ja auf der Entscheidung aller wahlberechtigten Hagener Bürgerinnen und Bürger.
Ob Antragsteller, Befürworter oder Gegner der Aufstellungsbeschlüsse, jeder hat für seine Positionen berechtigte Interessen und gute Gründe. Wir alle haben leidenschaftlich und teilweise emotional für unsere Positionen gerungen, und der eine oder andere hat die Vokabel „Wahlkampf“ vielleicht doch ein wenig zu wörtlich oder gar zu persönlich genommen.
Streit und Widerstreit um die jeweilige Position machen ja letztlich unser demokratisches Gemeinwesen aus, gegenteilige Auffassungen sind normal, und Argumente können unseren Horizont erweitern und unsere Sichtweise auf Dinge verändern.
Streit und Widerstreit dürfen aber niemals die Sachebene verlassen. Über allen Meinungsverschiedenheiten muss immer der gegenseitige persönliche Respekt stehen. Niemand darf doch seinen Respekt verlieren oder ausgegrenzt werden, nur weil er zu einer Sache eine andere Meinung hat. Wo kämen wir denn da hin?
Uns ist es elementar wichtig, dass wir Hagenerinnen und Hagener trotz aller Differenzen auch künftig zusammenhalten. Wir laufen uns bei verschiedenen Gelegenheiten immer wieder über den Weg, ob bei Veranstaltungen, Festen, beim Sport, Darts und in der Feuerwehr - da haben Mißtrauen und Argwohn keinen Platz. Und gerade in der Feuerwehr muss sich immer jeder auf den anderen verlassen können.
Unser Bürgermeister sieht das auch so und hat es in seiner Videobotschaft gut auf den Punkt gebracht: Die Welt dreht sich auch in Hagen nach den Wahlen und dem Bürgerentscheid weiter!
Und unser Gemeinderat kann nach dem Bürgerentscheid seine Arbeit mit einem klaren Wählervotum im Rücken fortsetzen.
Ihre Initiatoren des Bürgerbegehrens
Kai Hauschildt Nils Johannisson Gerd Springmann
Wahlergebnis der beiden Bürgerentscheide nach vorliegenden Informationen:
Süd-West:
191 Ja-Stimmen (gegen den Aufstellungsbeschluss)
154 Nein-Stimmen (für den Aufstellungsbeschluss)
Ost:
217 Ja-Stimmen (gegen den Aufstellungsbeschluss)
125 Nein-Stimmen (für den Aufstellungsbeschluss)
Damit sind beide Aufstellungsbeschlüsse gemäß Bürgerentscheid verbindlich abgelehnt. Folglich wird es Stand heute und vorliegender Information, keine PV-Industrieparks in Hagen geben.
Wir DANKEN für Ihr Interesse an prohagen.com
Seit März 2024
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und
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2. Digitaler Flyer der Initiatoren des
Bürgerbegehrens
Sind die Initiatoren des Bürgerbegehren wirklich Solargegner?
Das neue prohagen.xobor.de Forum ist jetzt online
Hier könnt ihr alle Fragen die euch im Zusammenhang mit dem Bürgerentscheid am 23.02.2025 beschäftigen, an die Initiatoren des Bürgerbegehrens stellen.
Angst vor Windkraft?
Können die Bürger von Hagen wirklich nicht mitreden?
! FALSCH !
Die Initiatoren haben am 07.01.2025 in der Gemeindeversammlung die Begründungen der beiden Bürgerbegehren abgegeben.
Im weiteren Verlauf der Sitzung wurden wir als Gäste und Zuhörer der Sitzung, durch einzelne Gemeindevertreter, mit der Angst vor Windkraftanlagen rund um Hagen massiv eingeschüchtert. Um laut Gemeindevertreter zwischen "Pest" oder "Cholera" zu entscheiden.
Wir sind den Aussagen der Gemeindevertretung nachgegangen, haben die ausgehängte Windkarte recherchiert und aufklärende Inhalte u.a. auf den Seiten des Landes Schleswig-Holstein gefunden.
Die Behauptungen seitens einzelner Gemeindevertreter, Hagen könnte nicht mitbestimmen, falls ein Windkraftrad in der Gemeinde Hagen erbaut werden sollte, ist schlicht weg falsch!
Alle öffentlichen Fakten und Details dazu findet ihr unter folgenden Button.
Stellungnahme der Initiatoren verschickt an den Kreis Bad Segeberg vom 03.01.2025.
Bezugnehmend zu den Äußerungen der Gemeinde, zu den Begründungen der Bürgerbegehren:
Sehr geehrter Herr XXXXX,
sehr geehrte Damen und Herren,
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 20. Dezember 2024, mit dem Sie uns ergänzend um Äußerung zur Stellungnahme der Gemeinde Hagen vom 19. Dezember 2024 gebeten haben. Wir teilen Ihre Auffassung, dass für beide Bürgerbegehren eine zulässige Begründung vorliegt. Die Stellungnahme der Gemeinde Hagen zeigt weder hinsichtlich des ersten noch hinsichtlich des zweiten Begründungselements rechtliche Bedenken gegen die vorgelegtenBegründungen auf. Im Einzelnen:
1. Erstes Begründungselement
Hinsichtlich des ersten Begründungselements stellen wir zunächst fest, dass dervon uns geltend gemachte negative Einfluss einer PV-Freiflächenanlage/Agri-PVauf das Landschaftsbild durch die Gemeinde nicht bestritten, sondern offenbar sogar selbst gesehen wird („nimmt die Gemeindevertretung durchaus ernst“).
a) Dass ein solcher negativer Einfluss auf das Landschaftsbild den Erholungswert des Gebietes beeinträchtigt, ist absolut naheliegend und beinahe zwingend. Insofern halten wir die Auffassung der Gemeinde, dass „der Erholungswert in unmittelbarer Wohnbebauung in Hagen nach wie vor gegeben“ sei, schon im Ausgangspunkt für nicht plausibel. Dies gilt vor allem deswegen, weil es sich insoweit nicht zuletzt um eine Frage der subjektiven Bewertung handelt, wie Sie in Ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2024 zu Recht anmerken.
Unabhängig davon rechtfertigt das Vorbringen der Gemeinde aber auch aus einem weiteren Grund keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des ersten Begründungselements. Denn die Stellungnahme der Gemeinde stellt nur auf die „unmittelbare Wohnbebauung in Hagen“ ab, während sich die Begründungen derbeiden Bürgerbegehren auf das gesamte umliegende Gebiet beziehen. Dass derErholungswert des Gebietes insgesamt, also gerade auch außerhalb der geschlossenen Wohnbebauung, beeinträchtigt wird, bestreitet also selbst die Gemeinde nicht.
Bei genauerer Betrachtung stellt die Gemeinde aber im Übrigen sogar hinsichtlich der unmittelbaren Wohnbebauung eine Beeinträchtigung des Erholungswertes nicht in Abrede. Denn die Aussage, dass ein Erholungswert „nach wie vor gegeben“ sei, sagt gerade nichts über das Vorliegen einer Beeinträchtigung im Sinne einer Verschlechterung des bisherigen Zustands aus. Die Stellungnahme der Gemeinde wird vielmehr in dem Sinne zu verstehen sein, dass trotz der von den Anlagen ausgehenden Beeinträchtigungen nach wie vor ein gewisser – aber reduzierter – (Rest-)Erholungswert gegeben sei. Anliegen und Ziel des Bürgerbegehrens ist es aber gerade, jegliche Verringerung des Erholungswertes zu verhindern.
b) Soweit die Gemeinde meint, dass die von uns skizzierten Szenarien des Wegzugs von Anwohnern sowie einer Wertminderung von Immobilien reine Vermutungen seien, steht dies der Zulässigkeit der Begründungen nicht entgegen. Das erste Begründungselement macht insofern hinreichend deutlich, dass es sich um Befürchtungen und damit subjektive Meinungsäußerungen handelt. Die Darlegung von subjektiven Meinungen der Initiatoren ist in der Begründung eines Bürgerbegehrens ohne weiteres zulässig.
c) Nicht nachvollziehbar sind schließlich die Ausführungen der Gemeinde zur von uns geltend gemachten Versiegelung landwirtschaftlicher Nutzflächen. Da sowohl die Agri-PV-Anlage als auch die Freiflächen-PV-Anlage mit dem Boden verbundenwerden, führt deren Errichtung zwangsläufig – jedenfalls in einem gewissen Rahmen – zu einer Versiegelung von Flächen. Hinsichtlich der Freiflächen-PV-Anlage räumt die Gemeinde sogar ausdrücklich ein, dass die betreffenden Flächen naturnah eingefriedet und damit einer landwirtschaftlichen Nutzung entzogenwerden sollen. Dass die Errichtung der Anlagen zu einer gewissen Versiegelung landwirtschaftlicher Nutzflächen führt, ist also entgegen der Ansicht der Gemeinde keine „reine Vermutung“, sondern eine technische Notwendigkeit und hinsichtlich der Freiflächen-PV-Anlage sogar eine von der Gemeinde ausdrücklich zugestandene Tatsache.
2. Zweites Begründungselement
Die Stellungnahme der Gemeinde kann auch das zweite Begründungselement nicht infrage stellen. Wir hatten insofern einerseits vorgebracht, dass die Planungen der Gemeinde Lebensräume für die Vogel- und Tierwelt beeinträchtigen könnten, und andererseits darauf hingewiesen, dass die betreffenden Aufstellungsbeschlüsse auch Flächen betreffen, die den Wildkorridor schneiden, ohne Regelungen vorzusehen, die eine spätere Bebauung oder Einzäunung dieser Flächen ausschließen.
a) Soweit die Gemeinde meint, entsprechende Regelungen durch den in der Sitzung der Gemeindevertretung vom 26. Februar 2024 getroffenen und in der Sitzung vom 20. März 2024 bekanntgegebenen Grundsatzbeschluss festgelegt zu haben, und deshalb eine unzutreffende Tatsachendarstellung rügt, greift dieser Einwand gleich aus drei Gründen nicht durch.
aa) Erstens sieht der betreffende Beschluss vom 26. Februar 2024 bereits keine Maßnahmenvor, durch die die Lebensräume für die Vogel- und Tierwelt in hinreichender Weise geschützt werden. Insbesondere ist der in Ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2024 hervorgehobene Stichpunkt
„Umzäunung und Einfriedung/Bepflanzung im zeitlichen Kontext des Baus der Anlagen auf mindestens 2m Höhe (erforderliche Wildtierdurchlässe)“
aus unserer Sicht gänzlich unverständlich und kann deshalb nicht dahingehend interpretiert werden, dass die Gemeinde auf die Schaffung von Wildtierdurchlässen dringen wird. Aus dem Grundsatzbeschluss ergibt sich im Gegenteil, dass die Gemeinde auf eine Umzäunung und Einfriedung der Anlagen auf mindestens zwei Meter Höhe dringen wird. Eine vollständige Einzäunung der Anlagen schließt die Schaffung von Wildtierdurchlässen aber aus. Dies gilt vor allem, weil entsprechende Durchlässe auch Menschen den Zugang zu den Anlagen ermöglichen könnten, was durch die Einzäunung – nicht zuletzt aus Sicherheitsgründen – aber gerade verhindert werden soll. Der Grundsatzbeschluss ist daher – jedenfalls in der Form, in der er in der Sitzung vom 20. März 2024 bekanntgegeben wurde – in sich widersprüchlich und bereits deshalb nicht geeignet, Lebensräume für die Vogel- und Tierwelt zu schützen.
ab) Zweitens ist unklar, ob die Gemeinde in der Lage sein wird, die in dem Grundsatzbeschluss genannten Punkte in den Verhandlungen mit den beiden Investoren letztlich auch durchzusetzen. Insofern besteht aus unserer Sicht die Gefahr, dass die Gemeindevertretung den Grundsatzbeschluss vom 26. Februar 2024 abhängig vom Verlauf der Verhandlungen mit den Investoren wieder aufheben und auf die Schaffung von Wildtierdurchlässen verzichten könnte. Der Grundsatzbeschluss ist auch deshalb nicht geeignet, die von uns geäußertenBedenken zu entkräften. Dies gilt insbesondere deswegen, weil eine Abweichung von den Regelungen des Grundsatzbeschlusses die Rechtmäßigkeit und Verbindlichkeit des Aufstellungsbeschlusses nicht beeinträchtigt.
ac) Und drittens weisen Sie in Ihrem Schreiben vom 20. Dezember 2024 vollkommen zu Recht darauf hin, dass die Begründungen der Bürgerbegehren nur auf den Inhalt der beiden Aufstellungsbeschlüsse vom 23. Oktober 2024 und nicht auf den des Grundsatzbeschlusses vom 26. Februar 2024 abstellen. Gegenstand der Bürgerbegehren i. S. v. § 16g Abs. 3 GO SH sind gerade nur die Aufstellungsbeschlüsse vom 23. Oktober 2024, nicht aber der zu einem früheren Zeitpunkt gefasste Grundsatzbeschluss. Die Zulässigkeit des zweiten Begründungselements kann deshalb auch nicht vom Inhalt des Grundsatzbeschlusses abhängen. Selbst wenn der Grundsatzbeschluss – entgegen unserer Ansicht – dahingehend zu verstehen sein sollte, dass Wildtierdurchlässe eingerichtet werden sollen, änderte dies nichts daran, dass die Aufstellungsbeschlüsse ersichtlich keine solche Regelung treffen.
b) Vollkommen unverständlich ist die Behauptung der Gemeinde, die „Nicht-Berücksichtigung (Ausschluss) der Wildkorridore“ sei explizit im erstellten Kartenmaterial grün markiert. Aus dem Kartenmaterial ergibt sich vielmehr deutlich, dass der dort grün markierte Wildkorridor an insgesamt drei Stellen durch die betreffenden Flurstücke geschnitten wird. Insofern erfassen die von der Gemeindevertretung getroffenen Aufstellungsbeschlüsse ganz offensichtlich auch Flächen, durch die der Wildkorridor verläuft. Falls eine Nichtberücksichtigung der Wildkorridore in der Sitzung der Gemeindevertretung am 23. Oktober 2024 „benannt/gezeigt“ worden sein sollte oder möglicherweise sogar beabsichtigt war, hätte sich dies in den letztlich gefassten Aufstellungsbeschlüssen nicht niedergeschlagen und wäre rechtlich unbeachtlich.
c) Schließlich weisen wir darauf hin, dass die Stellungnahme der Gemeinde zum zweiten Begründungselement ausschließlich auf die Aspekte des Wildkorridors und der Wildtierdurchlässe eingeht. Auf die von uns ebenfalls geäußerte Befürchtung, die Planungen könnten den Lebensraum der Vogel- und Tierwelt beeinträchtigen, geht die Gemeinde mit keinem Wort ein. Dabei liegt es nahe, dass durch die mit der Errichtung der Anlagen zwangsläufig verbundene Versiegelung von Flächen auch der für die Vogel- und Tierwelt zur Verfügung stehende Lebensraum verkleinert wird. Dass die Gemeinde auf diesen Aspekt überhaupt nicht eingeht, bestärkt aus unserer Sicht die Befürchtung, dass sie keine Maßnahmen zum Schutz entsprechender Lebensräume treffen wird.
Gedanken und Überlegungen
Die Flächen die der Natur entzogen werden sollen belaufen sich auf deutlich über 120 Hektar
Wie steht es bei diesem Bebauungsplan und Umwidmung von hochwertigen landwirtschaftlichen Nutz- und Grünflächen in Gewerbeflächen, um den Naherholungswert in der Zukunft?
Rechtfertigt ein nicht-inflationierter Maximalbetrag von 150.000 Euro/Jahr eine Versiegelung von wertvollen Böden in solchem Ausmaß?
Ich habe bereits im März 2024 eine Vielzahl von Fragen gestellt, die sich im Detail mit der Bebauung und den Folgen befassen.
Leider blieb ein Großteil der Fragen seitens der GV bis heute unbeantwortet.
Im Juli 2024 habe ich den Bürgermeister zu einer juristischen Beratung mit der Anwaltskanzlei Graf von Westphalen eingeladen, es war durchaus eine konstruktive Sitzung.
Die juristische Bewertung (auf der Homepage zu finden) zeigte auf, dass Wünsche und Ideen einzelner Bürger bzw. der Gemeinschaft, die über die EEG Umlage (0,2 Cent/kWh) hinausgehen, gesetzlich nicht erlaubt sind. Eine Erhöhung der EEG Abgabe von 0,2 Cent pro kWh, über die nächsten 30 Jahre ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Dies wurde auch im Protokoll der GVV vom 15.07.2024 vermerkt.
Was sind 0,2 Cent in 30 Jahren noch wert?
Leider wird ein Hinweis aus dem gemeinsamen Gespräch mit den Anwälten, nämlich das aus Sicht der Bürger ein Solarpark wirtschaftlich nicht sinnvoll ist, offensichtlich nicht weiter berücksichtigt.
Wir, von der Initiative prohagen.com sind der Meinung, dass eine solch tiefgreifende bauliche Maßnahme es durchaus würdig wäre, alle Bürger von Hagen mitbestimmen zu lassen.
Wir sprechen uns klar für ein Bürgerbegehren/Bürgerentscheid aus.
Soll Hagen so aussehen?
Obiges Bild zeigt Deutschlands größte Indsutrie Solaranlage mit 465.000 Panel auf 165 ha Land.
Quelle: https://www.rbb24.de/studiofrankfurt/wirtschaft/2021/11/werneuchen-solarpark-enbw-eroeffnung.html
Wer sich zum Thema Bürgerbegehren informieren möchte, dem empfehlen wir die Homepage des Vereins Mehr Demokratie e.V. Schleswig-Holstein
https://sh.mehr-demokratie.de/buergerbegehren-und-entscheide/buergerbegehren
09.01.2025
Seit ca. 10 Wochen sind die Aufstellungsbeschlüsse für die Bebauungsplanungen von zwei PV-Freiflächenanlagen/Agri-PV nicht im Bekanntmachungsschaukasten in der Hauptstraße veröffentlich!
Warum nicht?
Vielen Dank für Ihr/Euer Interesse
Stand 27.01.2025
1.808 Interessenten
5.481 Aufrufe
Stand 07.02.2025
1.953 Interessenten
5.973 Aufrufe
Stand 15.02.2025
2.080 Interessenten
6.320 Aufrufe
Ich werde weiterhin informieren
Zusammenfassung der Gemeinderatssitzung vom 20.03.2024
Hier findest du meine Zusammenfassung der Gemeinderatssitzung vom 20.03.204 in Bezug auf meinen offenen Brief und das Info-Schreiben März 2024.
Offener Brief 400.000 Solarpanel für Hagen?
Hier findest du den offenen Brief mit allen Fragen zum geplanten Industriepark in Hagen, vom 10.03.2024, den wir an unseren Bürgermeister, die Gemeindevertretung von Hagen und den Amtsvorsteher Amt Bad Bramstedt Land versendet haben.
Info-Schreiben zum geplanten Industriepark in Hagen
Hier findest du die digitale Form des Infoschreibens. Wir haben versucht, den großen Fragenkatalog und unsere Gedanken die wir uns in diesem Zusammenhang für die Gemeinde Hagen machen zusammen zu fassen und zu informieren.
Juristische Bewertung EEG 2023
Hier findest du die vollständige juristische Bewertung zum EEG 2023